Satzung der Stiftung Orgelklang in der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland
1. Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Orgelklang in der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in
Deutschland“ (im folgenden „Stiftung Orgelklang“ genannt); sie ist eine kirchliche, nicht rechtsfähige Stiftung. Ihre
Verwaltung wird in der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland am Sitz Hannover geführt.
Sie wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
2. Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist es, die Erhaltung und Wiederherstellung von historischen Orgeln in evangelischen Kirchengebäuden in Deutschland zu fördern.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Gewährung von Zuschüssen für die Sicherung, Sanierung, und Renovierung von erhaltenswerten Orgeln,
- organisatorische und verwaltungsmäßige Beratung der Kirchengemeinden bei Vorbereitung und Durchführung der vorgenannten Maßnahmen.
- eine breite und vielfältige Öffentlichkeitsarbeit, die sich über Medienkampagnen, Informations-, Kommunikations- und Bildungsarbeit vollzieht.
- Aufbau und Betreuung von Förderkreisen.
3. Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Stiftungsvorstand
- Die Leitung der Stiftung obliegt dem Stiftungsvorstand.
- Der Stiftungsvorstand wird in Personalunion vom Vorstand der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland wahrgenommen.
5. Stiftungsvermögen
- Das Vermögen besteht aus Grundstock- und Verwaltungsvermögen.
- Das Grundstockvermögen besteht aus der Einlage der Evangelischen Kirche in Deutschland in Höhe von 500.000 Euro. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und in geeigneter Weise ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen, insbesondere zur Substanzerhaltung, sind zulässig.
- Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Erträgen des Grundstockvermögens sowie aus Zuwendungen und Spenden. Die Stiftung ist berechtigt, derartige Zuwendungen und Spenden entgegenzunehmen. Diese dürfen auch dem Grundstockvermögen zugeführt werden, soweit die Zuwendung oder Spende mit einer solchen Auflage versehen ist.
- Das Verwaltungsvermögen wird zur Erreichung des Stiftungszwecks verwendet. Bei der Verwaltung ist auf eine sparsame Wirtschaftsführung zu achten.
6. Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
- Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus diesen Mitteln vorab zu decken.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
- Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer Freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
7. Vergabe der Fördermittel
- Die Fördermittel sind als zweckgebundene Leistungen für förderungswürdige Maßnahmen zu verwenden.
- Das Nähere bestimmen die vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Leitlinien fur die Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke. Diese sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
8. Treuhandverwaltung und Prüfung
- Die Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel nach Maßgabe dieser Satzung und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
- Die Prüfung der Rechnungsführung der Orgel-Stiftung obliegt im Rahmen der Prüfung der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland dem Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.
9. Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl des Stiftungsvorstands erforderlich.
10. Auflösung, Beendigung, Heimfall
Der Stiftungsvorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
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Satzung der Stiftung Orgelklang
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